Der Beitrag setzt sich mit der Personalvertretungsarbeit auseinander und nimmt deren Charakter als Ehrenamt in den Blick. Er arbeitet die Bedeutung und den besonderen Stellenwert des personalvertretungsrechtlichen Ehrenamtes sowie dessen Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit mit einem ehrenamtlichen Engagement insbesondere mit sozialen Zielen heraus und klassifiziert dieses als politisch-soziales öffentliches Ehrenamt.
Führung kann die Führungskraft selbst, aber auch die, die geführt werden, krank machen. Dieser Beitrag zeigt Voraussetzungen, Prozesse und Verhaltensweisen auf, die zu einem gesunden Arbeiten in einer gesunden Organisation führen. Wichtige Voraussetzung auf diesem Weg sind Verwaltungsgrundsätze, ein Zielsystem der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsprävention, eine Gefährdungsanalyse bei organisatorischen Maßnahmen sowie in der Sache kompetente und überzeugte Führungskräfte, die sich mit diesen Zielen identifizieren und als Vorbilder dieses wichtige Anliegen voranbringen.
BVerwG, Beschl. v. 19. 2. 2013 – 6 P 7.12 –
Nds. OVG, Beschl. v. 26. 3. 2013 – 5 LA 210/12 –
BVerwG, Beschl. v. 14. 2. 2013 – 6 PB 1.13 –
Zum Tarifrecht
• Eingruppierung – Architektin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulaus bildung und entsprechender Tätigkeit
• Oberarzt nach III TV Ärzte/VKA
• Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz
• Sonderschulrektorin
• Straßenwärter in der Tätigkeit als Bauaufseher
• Einstellung – Anforderungsprofil
• Jahressonderzahlung – Arbeitgeberwechsel
• Funktionszulage – Schreibdienst
• Höhergruppierung – Stufenzuordnung
• Schichtarbeit – Zusatzurlaub
• Strukturausgleich – Anspruch
• Tariflohnerhöhungen – Anrechnung
• Vergütungsvereinbarung – im öffentlichen Dienst
Zum Recht schwerbehinderter Menschen
• Schwerbehindertenvertretungswahl – Prüfung der Wahlberechtigung
• Sonderkündigungsschutz – Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
• Trennungsgeld – Wegstreckenentschädigung für die SchwbVertretung
Zum Versorgungsrecht
• Dienstordnungsangestellter – begrenzte Dienstunfähigkeit
• Hinterbliebenenversorgung – eingetragener Lebenspartner
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