DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-24 |
Der Beitrag stellt die Änderungen, die mittels der Fünften Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie kurzfristig im Bundespersonalvertretungsrecht vorgenommen worden sind, dar. Die Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- und/oder Videokonferenzen wird in Hinsicht auf eine Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes näher betrachtet.
Nichts hat das öffentliche Leben seit dem Ende des 2. Weltkriegs so geprägt wie die sog. „Corona-Krise“. Grundrechte mussten in einem vorher nie gekannten Maße eingeschränkt und die Verwaltung auf ein unerlässliches Maß zurückgefahren werden. Die Krise ist beileibe noch nicht vorbei und im Falle einer neuerlichen Gefahrensituation drohen auch für den öffentlichen Dienst und dessen Interessenvertretungen wieder einschneidende Maßnahmen.
OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2019 – 8 Bf 198/17.PVL –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.1.2020 – 6 L 2/18 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.2.2020 – 62 PV 2.19 –
VG Berlin, Beschl. v. 16.1.2020 – 61 K 5.10 PVL –
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 2.12.2019 – 12b K 5804/17.PVB –
VG Berlin, Beschl. v. 14.4.2020 – 28 L 119/20 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 277.
BVerwG, Beschl. v. 29.1.2020 – 1 WRB 4.18 –
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