DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-26 |
Die soziale Realität in der Dienststelle ist wesentlich geprägt vom tripolaren Beziehungsgeflecht zwischen Dienststellenleiter, Personalvertretung und gewerkschaftlichen Vertrauensleuten. Die grundsätzliche Interessenbalance zwischen Dienststellenleiter und Bediensteten, die von der Personalvertretung repräsentiert werden, unter der Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und den Kompetenzen der Personalvertretung wird durch Art. 9 III GG, § 2 III BPersVG und die Institution der gewerkschaftlichen Vertrauensleute als dritter Machtfaktor in der Dienststelle zugunsten der Interessenpositionen der Gewerkschaftsmitglieder verschoben.
Die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. 12. 1995 war bisher nur durch § 20 des Gesetzes vom 24. 12. 2005 geändert worden, mit dem die Begriffe der Angestellten und Arbeiter und damit auch deren Gruppen durch den einheitlichen Begriff der Arbeitnehmer ersetzt wurden. Mit der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz vom 13. 4. 2010 sind dagegen die Verfahrensvorschriften der WO-BayPVG wesentlich umgestaltet worden.
Sächs. OVG, Beschl. v. 1. 4. 2009 – PL 9 A 552/08 –
BAG, Urt.v. 19. November 2009 – 6 AZR 800/08 –
VG Arnsberg, Beschl. v. 22. 12. 2009 – 20 K 1205/09.PVL –
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