DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-25 |
Die Entscheidungen der Dienststelle sind das Ergebnis der Berücksichtigung unterschiedlicher Interessenlagen, die innerhalb des Entscheidungsfindungsprozesses der Dienststelle zum Ausdruck kommen. Hierbei vertritt der Dienststellenleiter die Dienstherrninteressen, die letztlich wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots (Art. 114 II GG, § 6 I HGrG, § 7 BHO) in einer kostengünstigen, optimalen und reibungslosen Aufgabenerledigung einer stabilen und gefestigten Dienststelle liegen.
Mit der sog. „Föderalismusreform“ (Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034 – Inkrafttreten zum 01.09.2006) wurden zahlreiche Kompetenzen in die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber gegeben. Betroffen hiervon sind auch die Themenbereiche Besoldungsrecht und Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und der unter ihrer Aufsicht stehenden Dienstherrn (z. B. Gemeinden, Landkreise, Bezirke).
BVerwG, Beschl. v. 28. September 2010 – 1 WB 41.09 –
BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011 – 6 P 15.10 –
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. 02. 2011 – 10 A 11079/10.OVG –
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