Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Abs. 1 SGB II (Jobcenter) werden durch den Bund und die Kommunen gemeinsam als eigenständige Dienststellen betrieben. Zu diesen Dienststellen weisen die beiden Träger, die Bundesagentur für Arbeit und die jeweilige Kommune, Arbeitnehmer und Beamte aus ihrem jeweiligen Bereich zu. Der nachstehende Aufsatz geht den Problemen nach, die sich daraus ergeben, dass die Leistungen der zugewiesenen Beschäftigten vergleichbar beurteilt und bewertet werden müssen.
Die Beschlussfassungen des Personalrats in den Sitzungen sind ein Kernelement seiner Arbeit. Hierbei werden die Personalratssitzungen durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit bestimmt. Aber welche Bedeutung kommt diesem Grundsatz in der täglichen Praxis des Personalrats zu und ist er noch zeitgemäß? Welche Konsequenzen hat er für mögliche Teilnehmer einer Personalratssitzung, die nicht dem Personalrat angehören, und wie wirken sich neue Kommunikationsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Personalrats aus?
BVerwG, Beschl. v. 31.1.2017 5 P 10.15
BVerwG, Beschl. v. 9.3.2017 5 P 5.15
(bestätigt BayVGH, B. v. 14.4.2015, PersV 2015, 421).
BVerwG, Beschl. v. 28.2.2017 5 P 3.16
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.4.2017 20 A 628/16.PVL
BayVGH, Beschl. v. 7.3.2017 17 P 16.212
VG Oldenburg, Beschl. v. 9.5.2017 9 A 6599/16
BVerwG, Beschl. v. 25.10.2016 5 P 7.15
BVerwG, Beschl. v. 5.4.2016 5 PB 6.16
BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 2 C 20.15
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