DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-05 |
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Kompetenz des Bundes zum Erlass entsprechender rahmen rechtlicher Vorgaben für die Länder entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung tritt nunmehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung der Statusrechte und der statusrechtlichen Pflichten der Beamten von Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Personalrat ist für seine Tätigkeit auf umfassende Informationen angewiesen, denn nur dann, wenn ihm diese zur Verfügung stehen, kann er sachgerechte Entscheidungen treffen. Informationsquellen sind vor allem die umfassende Unterrichtung durch die Dienststelle nach § 68 Absatz 2 BPersVG, Sprechstunden, Personalversammlungen und Monatsgespräche. Ist der Personalrat der Auffassung, nur unzureichend durch die Dienststelle unterrichtet zu sein oder bedarf er weiterer Informationen, um insbesondere seine Kontroll- und Initiativrechte nach §§ 67 Absatz 1, 68 Absatz 1 und 70 BPersVG wahrnehmen zu können, ist hierzu oftmals das persönliche Gespräch mit den Beschäftigten erforderlich, um an die benötigten Informationen zu gelangen.
OVG Münster, Beschl. vom 11. Dezember 2006 – 1 A 1601/05. PVB –
vom 11. Dezember 2006 – 1 A 1601/05.PVB –
OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2007 – 6 A 5030/04 –
BayVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2006 – 17 P 06.2136 und 17 P 06.2137 –
VG Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2007 – 2 L 412/07.MZ –
BayVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2006 – 17 PE 06.2494 –
BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –
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