DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-24 |
In der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung gelten die Arbeitnehmer als schützenswerter Personenkreis. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So sollen höher verdienende Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden. „Höher verdienend“ in diesem Sinne sind Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEGrenze) übersteigt. Maßgebend ist hier zunächst § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V). Danach sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei in der Kranken- (und damit auch in der Pflegeversicherung), deren regelmäßiges JAE die JAE-Grenze nach den Absätzen 6 und 7 des § 6 SGB V übersteigt. Außerdem muss die Grenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen worden sein. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Für das BPersVG ist die Mitbestimmungsfrage bei einer Stufenzuordnung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Während die „Einreihung in eine Entgeltgruppe“ unbestritten der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, ist streitig, ob die Stufenzuordnung auch eine Maßnahme der sog. „Eingruppierung“ ist. Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen TVöD wird der Beschäftigte einer höheren Entgeltstufe als Stufe 1 zugeordnet, wenn er „einschlägige Berufserfahrung“ besitzt (§ 16 Abs. 2 und 3 TVöD). Sofern Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich werden, können nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVöD Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise im Falle ihrer Förderlichkeit mit berücksichtigt werden.
BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 2010 – 6 P 9.09 –
BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2010 – 6 PB 4.10 –
Beschl. v. 17. Mai 2010 – BVerwG 6 P 7.09 –
BAG, Urt. v. 28. Januar 2010 – 2 AZR 50/09 –
BAG, Urt. v. 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 –
OVG NRW, Beschluss vom 23. 3. 2010 – 16 A 2423/08.PVL –
OVG NRW, Beschl. vom 20. 5. 2010 – 16 A 276/09.PVL –
OVG Rh-Pf, B. v. 22. 4. 2010 – 5 A 10379/10.OVG –
VG Frankfurt a. M., Beschl.v. 31. Mai 2010 – 23 K 500/10.F.PV –
BAG, Urt. v. 10. Dezember 2009 – 2 AZR 55/09 –
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