Mobbing betrifft ein soziologisches Phänomen, das sich vom Tatbestand her schwer fassen lässt. Seit ca. 10 Jahren avanciert es aber zum „Dauerbrenner“ in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Das liegt auch daran, dass die Zunahme von inner- und außerbetrieblichen Stressfaktoren antisoziales Verhalten fördert. In der Judikatur hat sich mittlerweile ein fester Begriffskern für das Phänomen herausgebildet, der sich aus einer Gesamtschau verschiedener Indikatoren ableitet.
Der Beitrag lenkt den Blick auf die die gesamte Dienststelle beherrschende und die Beziehungen der Dienststellenakteure bestimmende Verhaltensmaxime der vertrauensvollen Zusammenarbeit und beschäftigt sich mit deren unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Er arbeitet heraus, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit – mit Ausnahme des Beziehungsgeflechts der Gewerkschaften – ein sämtliche, in der Dienststelle auftretende Handlungsstrukturen erfassender Grundsatz ist, der nicht nur monokausal im Personalvertretungsrecht, sondern auch im Beamten- und Schwerbehindertenrecht fußt und stellt eine vergleichende Betrachtung dieser unterschiedlichen Rechtsgrundlagen an.
BVerwG, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 6 PB 5.12 –
VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 4. 2012 – 20 K 1077/12.PVL – (rkr.)
VG Hamburg, Beschl. v. 7. 3. 2012 – 23 FB 12/11 –
OVG NRW, Beschluss vom 29. 6. 2012– 20 A 632/10.PVL –
OVG NRW, Beschluss vom 29. 6. 2012 – 20 A 654/11.PVL –
VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 21 K 2764/10.PVB – (rkr.)
BAG, Urt. v. 22. 5. 2012 – 9 AZR 618/10 –
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