DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
Seit dem 2. September 2016 ist eine umfängliche „Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft. Sie schafft grundlegend neue Handlungsformen für Personalräte im Bundesdienst (Dienstvereinbarung unter Abweichung vom Gesetz im BND; beschließende Mitbestimmungsausschüsse in der Bundeswehr) und setzt neben die Personalräte der Bundeswehr ein neugefasstes Soldatenbeteiligungsrecht mit weiterhin zum BPersVG nicht ganz kompatiblen Strukturen.
Meist werden die einzelnen Personalratsmitglieder von den Beschäftigten gewählt, weil sie sie gut kennen und weil sie ihnen vertrauen, aber nicht immer, weil sie besondere Fähigkeiten haben. Wenn der Personalrat nun im Interesse des Personals gewisse Leistungen erbringen muss, kann er für die Büroarbeiten eine Sekretärin beanspruchen und, wenn es vor Gericht ernst wird, auch einen Rechtsanwalt. Im Zentrum der Arbeit des Personalrats steht jedoch etwas ganz anderes: Die Kommunikation. Es stellt sich die Frage, ob der Personalrat wie der Betriebsrat zu seiner Unterstützung auf der Einstellung eines Kommunikationsbeauftragten bestehen kann.
OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2015 – 20 A 643/14.PVB –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.5.2016 – OVG 60 PV 11.15 –
OVG LSA, Beschl. v. 21.4.2016 – 6 L 7/14 –
OVG NRW, Beschl. v. 29.6.2016 – 6 A 2067/14 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2016 – OVG 60 PV 2.16 –
BVerwG, Beschl. v. 25.5.2016 – 5 PB 22.15 –
BayVGH, Beschl. v. 15.3.2016 – 17 P 15.1211 –
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