DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-27 |
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Dienststelle die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, ist so alt wie die Tätigkeit der Personalvertretungen selbst. Auch wenn die Zusammenarbeit durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt ist, sind die Konflikte zwischen der Dienststelle, die der Personalvertretung das Geld für ihre Tätigkeit von Gesetzes wegen zur Verfügung stellen muss und dem Personalrat, der das Geld fordert, vorprogrammiert, was zu zahlreichen Streit fällen, die vor Gericht gelandet sind, geführt hat und auch noch führen wird.
Als Ausschnitt der allgemeinen Sozialpolitik soll der Arbeitsschutz die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbessern und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Infolge der fortschreitenden technischen Entwicklung und der jeweiligen aktuellen Bedürfnisse ist das gesundheitliche Arbeitsschutzrecht, das sowohl für den Bereich der privaten Wirtschaft als auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes Standards setzt, bereits zu einer breiten Rechtsmasse herangewachsen, die aus zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften besteht.
Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rechtssache C-411/05 Félix Palacios de la Villa ./. Cortefiel Servicios SA
BAG, Urt. v. 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 –
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: