DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-24 |
Die Vergabe von Beförderungsstellen im öffentlichen Dienst wird seit etlichen Jahren für alle Beteiligten zunehmend schwieriger. Langjährige Bemühungen der Haushaltsgesetzgeber um Personalabbau im öffentlichen Dienst verknappen die Planstellen, die Schere zwischen Planstellen und Beförderungsanwärtern öffnet sich beständig. Dies bedingt verschärften Kampf der Bewerber um diese Stellen, und hat Konkurrentenstreitverfahren – stets mit Hauptsacheklage und Eilantrag – zu einem „Kerngeschäftsfeld“ der Verwaltungsgerichte gemacht. Die Gerichte bemühen sich um eine transparente Bestenauslese nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, stets in Abwägung mit der Wahrung der Ermessens- und Beurteilungsspielräume des Dienstherrn.
Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren des „Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ war bereits mehrfach auch Thema von Veröffentlichungen in der PersV. Die Rechtsprechung und die Literatur hierzu ist zahlreich und uneinheitlich. Insofern ist es erfreulich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu zwei bisher offenen Punkten im Zusammenhang mit der Frage der Einschaltung der Personalvertretung in seinem Beschluss vom 23. 6. 2010 detailliert geäußert hat.
BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2010 – 6 P 8.09 –
OVG NRW, Urt. v. 8. Juni 2010 – 1 A. 2859/07 – (rkr.)
LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59/10 –
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