DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-26 |
Verletzt der Dienstherr seine gegenüber dem Beamten bestehende Fürsorgepflicht, so ist er nach den Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB/Art. 34 GG zum Ersatz des eingetretenen Schadensverpflichtet. Neben diesem allgemeinen Schadens ersatzanspruch steht dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn aber noch ein zusätzlicher – eigenständiger – Schadensersatzanspruch zu. Dieser besteht insbesondere bei fehlerhaften Auswahlentscheidungen.
Das Problem der Kündigung in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bzw. in der Probezeit der Tarifverträge (TV-L und TVöD) ist schon mehrfach Gegenstand der literarischen Betrachtung gewesen. Gleichwohl ist noch einmal der Fokus auf die gesetzlichen Regelungen der Mitbestimmungsgesetze bzw. Personalvertretungsgesetze zu richten. Fast ein Vierteljahrhundert ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz vergangen. Gesetzgebung und Rechtsprechung haben in dieser Zeit zu einzelnen Regelungen Stellung genommen – und es ist Zeit, noch einmal kritische Bilanz zu ziehen.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2018 – 9 A 53/17.PL –
VG Potsdam, Beschl. v. 4.9.2018 – VG 21 K 1619/18.PVL –
Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2018 – 8 A 527/17.PB –
(Rechtsbeschw. zugel.)
BAG, Beschl. v. 20.6.2018 – 7 ABR 39/16 –
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