DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-22 |
In den Monaten März bis Mai 2020 stehen wieder die regelmäßigen Wahlen der Personalräte im Bundesdienst an. Dann heißt es wieder „Wahl kommt von Auswahl“. Freilich sind die Geschmäcker verschieden, so dass die Freude über das Abstimmungsergebnis in der Belegschaft auch unterschiedlich verteilt ist. Das müssen in einer Demokratie alle, die nicht die Mehrheit geholt haben, ertragen. Indes: Wo Menschen sind, machen Menschen Fehler. Fehlerhafte Wahlverfahren beruhen meist auf Unachtsamkeit oder unvollständiger Information, manchmal auch auf bewusstem Handeln.
Seit den Anfangstagen der Bundesrepublik sind die Streitigkeiten zwischen den kollektiven Beschäftigtenvertretungen und den Arbeitgebern/Dienststellen unter den Arbeits- und den Verwaltungsgerichten aufgeteilt. Nach nunmehr rund siebzig Jahren ist eine Zwischenbilanz nicht verfrüht. Sie zeigt, dass es weiterhin sinnvoll ist, den Eigenheiten des Betriebsverfassungs- und des Personalvertretungsrechts auch im Rechtsweg Raum zu geben. Die Gesetzgeber haben gut daran getan, nicht der schlichten Losung „alle gleich“ folgend das BetrVG und die 17 Personalvertretungsgesetze über einen gerichtlichen Leisten zu schlagen.
BVerwG, Beschl. v. 15.7.2019 – 5 P 1.18 –
OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2019 –14 Bf 4/19.PVL–
BAG, Beschl. v. 12.6.2019 – 1 ABR 30/18 –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.8.2019 – 5 L 5/17 –
BAG, Urt. v. 16.5.2019 – 8 AZR 315/18 –
BAG, Beschl. v. 28.5.2019 – 8 AZN 268/19 –
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