Die Frage, ob und in welchem Umfang die Dienststelle die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, ist so alt wie die Tätigkeit der Personalvertretungen selbst. Auch wenn die Zusammenarbeit durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt ist, sind die Konflikte zwischen der Dienststelle, die der Personalvertretung das Geld für ihre Tätigkeit von Gesetzes wegen zur Verfügung stellen muss und dem Personalrat, der das Geld fordert, vorprogrammiert, was zu zahlreichen Streit fällen, die vor Gericht gelandet sind, geführt hat und auch noch führen wird.
Die personalvertretungsrechtlichen Spruchkörper haben in einer Fülle von Entscheidungen zu den verschiedensten und detailliertesten Fragen Stellung bezogen. Außerdem ist die Problematik in den Fachkommentaren und in der personal-vertretungsrechtlichen Literatur umfassend abgehandelt worden. Man sollte daher meinen, es sei jetzt alles Erforderliche gesagt und es bestehe kein größerer Klärungsbedarf mehr.
Wenn der Autor, der selbst zwei Beiträge zu dieser Thematik geliefert hat, trotzdem noch einmal zur Feder greift, so deshalb, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts der letzten Jahre zur Frage der Erforderlichkeit, insbesondere der Erstattung von Schulungskosten der Personalratsmitglieder und des Umfangs des von der Dienststelle bereitzustellenden modernen Geschäftsbedarfs (EDV usw.), neue Möglichkeiten, wenn auch teilweise nur in Nuancen, aufgezeigt und Erkenntnisse gebracht hat, die hier dargestellt werden sollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-27 |
Seiten 444 - 455
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