Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 123 Abs. 1 VwGO.
§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LVO NRW.
1. Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
2. Die Nachzeichnung der (mutmaßlichen) weiteren Fortentwicklung der Leistungen eines freigestellten Personalratsmitglieds bzw. die Erstellung der fiktiven Beurteilung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW steht als durch hypothetische Elemente geprägte Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
3. Dabei darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.10.2019 – 6 B 945/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-24 |
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