Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 39 Satz 1, § 45 BeamtStG.
§ 4 IfSG.
Eine auf drei Wochen befristete Anordnung des Dienstherrn, wegen der aktuellen Corona-Pandemie im Home- Office arbeiten zu müssen, verstößt auch dann nicht gegen das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, wenn in diesem Zeitraum im Home-Office faktisch keine oder kaum Aufgaben übertragen werden.
VG Berlin, Beschl. v. 14.4.2020 – 28 L 119/20 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 277.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-24 |
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