§ 25 Abs. 1 HBG, § 77 Abs. 1e) i. V. m. § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG.
1. Abordnungen von Lehrkräften zur Durchführung einer inklusiven Beschulung an einer allgemeinbildenden Schule unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung. Die Abordnung ist begrifflich nach dem Hessischen Beamtengesetz ein vorübergehender Wechsel der Dienststelle. Förderschullehrer sind insoweit in den Dienstbetrieb eingebunden und unterliegen insoweit auch dem Direktionsrecht des jeweiligen Schulleiters.
2. Vorbeugende Maßnahmen sind schülerbezogen. In diesem Fall ist die jeweilige Förderschulkraft gerade nicht in die Schule implementiert, sondern nimmt beratende Funktionen durch individuelle Förderpläne und Beratungsgespräche vor. Hieraus folgt keine Abordnung, sondern eine Dienstreise.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 7.12.2018 – 23 K 6249/17.WI.PV – (n.rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-21 |
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