1. Die Dienststelle macht im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 4 BlnPersVG einen Ersatzanspruch gegen die Dienstkraft geltend, wenn sie ihr mitteilt, dass sie einen bestimmten Ersatzanspruch gegen sie für gegeben hält.
2. Die Dienstkraft muss Gelegenheit erhalten, der Mitbestimmung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 BlnPersVG zu widersprechen, bevor der Personalrat mit der Angelegenheit befasst wird.
3. Das Schreiben der Dienststelle, mit welchem die Dienstkraft über die beabsichtigte Geltendmachungdes Ersatzanspruchs informiert wird, muss zugleich den Hinweis erhalten, dass der Personalrat eingeschaltet wird, sofern die Dienstkraft dem nicht innerhalb einer kurz bemessenen Frist widerspricht.
§ 86 Abs. 1 Nr. 4 BlnPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 2010 – 6 P 9.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-24 |
Seiten 373 - 377
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