Die Dienststelle hat bei angeordnete schriftlicher Stimmabgabe die Portokosten für die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die Privatanschriften aller Wahlberechtigten zu tragen, wenn dem Wahlvorstand die für die Durchführung der Personalratswahl relevanten Daten von Lehrkräften, die an andere Einsatzschulen abgeordnet sind, nicht bekannt sind.
§§ 21 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW.
§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WO-LPVG NRW.
VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 4. 2012 – 20 K 1077/12.PVL – (rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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