Für den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG ist nicht auf die Amtszeit der dort genannten Personalvertretungsorgane abzustellen, sondern auf die Mitgliedschaft eines Auszubildenden in diesen Organen (wie BAG vom 22. 9. 1983 BAGE 44, 154 zu § 78a BetrVG und BVerwG vom 22. 9. 2009 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 zu § 9 BPersVG).
Art. 9 BayPVG.
BayVGH, Beschl. v. 11. 12. 2012 – 17 P 11. 2. 48 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-26 |
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